Benchmark: KI-Richtlinien deutscher Medienhäuser
Einordnung: Research-Artefakt zu A-06 im Research-Log. Wertet die Quellenliste der Partner-Recherche „Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte (Art. 50 KI-VO)" (Stand 09.07.2026) systematisch aus. Baut auf
eu-ai-act.md(Recht),nordic-ai-journalism-utgivarna-2024.md(Branchenpraxis) und der Synthese auf. Prüft H1, H3, H4, H5 und H7.Der Rechts-Check der Partner-Recherche gehört nicht in dieses Dokument, weil er eine andere Adressatin hat. Er liegt als Impuls I-06 im Impuls-Log.
Datenbasis. Jede Aussage dieses Dokuments hängt an einer Datei:
plots/coding.json, der Rohkodierung mit 176 wörtlichen Belegzitaten über 25 Quellen und 9 Achsen. Die Kodierung trennt zwei Felder: Der Medienkorpus (22 Quellen, 149 Belegzitate) trägt jede Kennzahl dieses Dokuments, das Vergleichsfeld (3 Quellen, 27 Belegzitate) steht daneben und geht in keine Medien-Kennzahl ein (Abschnitt 8).Quellenarchiv. Die Volltexte aller 27 abgerufenen Quellen liegen als Snapshot vor, mit Provenienz je Quelle (URL, Abrufzeit, HTTP-Status, Methode und Wortzahl). Der Snapshot hält die Beweisbasis stabil: Würde bei jedem Lauf frisch abgerufen, verschöbe sich das Material unter der Analyse, und die Zitate wären nicht mehr reproduzierbar. Er trägt auch die Sonderfälle, nämlich Domains mit Abrufsperre, PDFs und lokal vorliegende Dateien.
1 Was ausgewertet wurde
Die Recherche des Hauses verlinkt 26 Quellen und nennt eine weitere im Fließtext (Axel Springer, Code of Conduct). Sieben kamen vom Fellow dazu: drei Medienquellen (SPIEGEL-Gruppe, NOZ, WEB.DE/GMX), die drei Quellen des Vergleichsfelds (Abschnitt 8) und VITraDes als Kontext (Abschnitt 9). Damit wurden 34 Quellen geprüft, jede einzeln abgerufen:
| Anzahl | ||
|---|---|---|
| Inhaltlich ausgewertet | 29 | Richtlinien, Kodizes, Impressum-Hinweise, Erklärbeiträge, Produktseiten |
| ⤷ davon wortgleiche Dubletten | −4 | vier Paare, je als ein Dokument gezählt (s. u.) |
| = kodierte Dokumente | 25 | 22 Medien (15 Regel, 3 Erklärung, 4 Praxis/Produkt) und 3 Vergleichsfeld |
| Kontext / Studien | 5 | Marktdaten, Branchen-Charta, Negativfall, Forschungsprojekt; keine Hausrichtlinien |
| Nicht erreichbar | 0 | alle 34 geprüften Quellen liegen im Volltext vor |
Jede Kennzahl dieses Dokuments rechnet über die 22 Medienquellen. Die drei Quellen des Vergleichsfelds sind keine Medienhäuser; sie stehen zum Kontrast daneben und gehen in keine Kennzahl ein (Abschnitt 8).
Der Markt ist kleiner als die Linkliste. Acht der ausgewerteten URLs bilden vier wortgleiche Paare, also dieselbe Konzernnorm, unter mehreren Marken ausgerollt:
| Paar | Konzern | Abweichung |
|---|---|---|
| ARD-Kodex ↔ „Gemeinsamer KI-Kodex" (ZDF) | ÖRR-Verbund | keine im Text; ARD führt ihn unter Rechtsgrundlagen, ZDF unter Organisation |
| 104.6 RTL ↔ 89.0 RTL | RTL | nur das Stand-Datum (16.03.2026 / keines) |
| S. Fischer ↔ Rowohlt | Holtzbrinck | drei Deltas: Stand, Gender-Zeichen, ein Wortpaar |
| BUNTE.de ↔ FOCUS online | Burda | ausschließlich der Markenname |
Bei Burda ist die Textgleichheit zeichengenau belegbar, einschließlich desselben Tippfehlers in beiden Marken („ElevenLab" statt ElevenLabs). Wer die 26 Links als 26 Häuser liest, überschätzt die Marktbreite um rund ein Fünftel.
2 Methode: das E/I/N-Raster
Jedes Dokument ist entlang von neun Achsen kodiert, je 0 bis 3. Der Schnitt geht nach
Wirkungsort, analog zur Unterscheidung von PESTEL (Umfeld, divergent) und SWOT (Standort,
konvergent) in 03a: Was verlangt das Umfeld (E), was
macht das Haus daraus (I), und was sagt die Norm über sich selbst (N)?
| Achse | Frage | Abdeckung (≥2) | |
|---|---|---|---|
| E1 | Kennzeichnung am Einzelstück | Auslöser und Ort am Produkt | 50 % (11/22) |
| E2 | Rechtsanschluss | benennt der Text die Norm, an der er sich misst? | 36 % (8/22) |
| E3 | Anbietergrenze | welches System darf herein, welche Daten nicht hinaus? | 55 % (12/22) |
| E4 | Zweck & Mehrwert | wofür KI, und woran gemessen? | 77 % (17/22) |
| I1 | Nachweisbarkeit der Kontrolle | wäre die Prüfung im Streitfall rekonstruierbar? | 68 % (15/22), davon 1× eine 3 |
| I2 | Befähigung | ist Schulung das Tor zum Einsatz oder ein Angebot daneben? | 18 % (4/22) |
| I3 | Belegschaft & Mitbestimmung | kommt die Belegschaft als Rechtssubjekt vor? | 14 % (3/22) |
| N1 | Bindung & Geltung | für wen gilt der Text, und wie verbindlich? | 87 % (13/15) |
| N2 | Pflege & Stand | Datum, und ein Mechanismus, der die Norm am Leben hält? | 33 % (5/15) |
Die Skalenstufen sind achsenspezifisch und stehen vollständig in
plots/coding.json. Generisch gilt:
| Score | Bedeutung |
|---|---|
| 0 | nicht adressiert |
| 1 | erwähnt oder vage Absichtserklärung |
| 2 | konkret geregelt (klare Aussage, aber ohne Verfahren) |
| 3 | operationalisiert (Verfahren, Zuständigkeit, Schwelle oder Beispiel genannt) |
Beispiel I1: Eine 3 verlangt „Verfahren mit Augenzahl oder rollenscharfe Freigabe, sodass die Prüfung eine Spur hinterlässt".
Vier Setzungen, die zum Nachvollzug der Zahlen nötig sind:
- Aggregation = Maximum. Der Score misst, wie weit ein Haus geht. Wie konsistent es das tut, misst er nicht. Das hat eine sichtbare Nebenwirkung: Auf N1 bleibt Stufe 1 unbesetzt (0 von 15), weil ein hartes Verbot irgendwo im Text jede Selbst-Herabsetzung überstimmt. Madsack bezeichnet sich ausdrücklich als „Empfehlung für alle Partner" und liegt trotzdem bei 2. Bei Modus-Aggregation fiele N1 anders aus; die Wahl ist eine Setzung.
- N1/N2 sind an der Norm definiert. Für die 7 nicht-normativen Dokumente des Medienkorpus
(3 Erklärung, 4 Praxis/Produkt) stehen sie auf
n.a., weshalb ihr Nenner 15 beträgt. Eine 0 wäre hier ein Messfehler, weil ein redaktioneller Beitrag niemanden bindet und dafür nicht bestraft werden darf. - Gattungen bleiben getrennt: Regel (15), Erklärung (3), Praxis/Produkt (4) werden nie unbesehen gegeneinander gerechnet.
- Die beiden Korpora bleiben getrennt. Jede Kennzahl rechnet über die 22 Medienquellen. Die drei Quellen des Vergleichsfelds stehen in der Heatmap und in Abschnitt 8, und sie gehen in keinen Mittelwert, keinen Anteil und kein Cluster des Medienfelds ein.
Was der Score misst: Regelungstiefe wie publiziert. Ob ein Haus sich an seine Norm hält, ist damit nicht erhoben. Verbindlichkeit misst N1 separat.
3 Die Karte
Die Grundform des Felds: 20 von 22 Häusern regeln außen strenger als innen. Das Außen-Mittel (E1 bis E4) liegt bei 1,73, das Innen-Mittel (I1 bis I3) bei 0,97. Das Feld verspricht dem Umfeld mehr, als es sich selbst auferlegt. Ausgeglichen ist kein einziges Haus. Innen stärker sind nur zwei: die Ruhr Nachrichten (Delta −1,00) und die FUNKE-Konzernleitlinie (−0,33, getragen vom KI-Ethik-Forum). Die Extremwerte auf der Gegenseite sind BILDs Chatbot „Hey_" (+2,25, dessen Pflichten sämtlich das Publikum adressieren und keine das Haus) und die bpb (+1,42, die fast alles erfüllt, was das Umfeld verlangt, und fast nichts davon einer adressierbaren Instanz zuweist).
4 Vier Haltungen
Die Cluster entstehen entlang der regulatorischen Haltung. Die Konzerngrenzen, nach denen die Recherche gliedert (Bertelsmann, ÖRR, Burda), tragen die Gruppierung nicht: Die Haltung schneidet quer durch sie hindurch und macht die Häuser damit erst vergleichbar. Geclustert wird ausschließlich der Medienkorpus.
① Schwelle definiert (n=7: Madsack, ZDF-Kenntlichmachung, bpb, WELT, BERLIN LIVE, Morgenpost, NOZ). Sagt, wann gekennzeichnet wird. Ihre Schwellen sind untereinander nicht deckungsgleich (s. Abschnitt 6).
② Prinzip ohne Schwelle (n=8: KI-Kodex, ZDF-Grundsätze, FUNKE-Konzernleitlinie, Axel-Springer-CoC, RTL, Holtzbrinck, SPIEGEL, WEB.DE). Bekennt sich zu Verantwortung und Transparenz und verschiebt die Kennzeichnung auf ein Versprechen. Der KI-Kodex sagt: „Wir kennzeichnen den Einsatz von generativer KI nach transparenten Regeln", und benennt diese Regeln an keiner Stelle. Die SPIEGEL-Grundsätze übernehmen Madsacks Auslöser wörtlich („maßgebliche Rolle"), lassen ihn aber ohne Definition und benennen weder Beispiel noch Ort am Produkt.
③ Minimalnorm / Delegation (n=3: RTL.de-Impressum, BUNTE/FOCUS, FUNKE Regionalmedien). Ein Absatz, oft ohne Datum, auf acht der neun Achsen im Schnitt unter dem Feldmittel. Unter dem Mittel in jeder Dimension liegt allein der RTL.de-Impressum-Hinweis. Über dem Feldmittel liegen Burda auf E2 und I1 sowie die FUNKE-Regionalmedien auf E2 und N1, und das folgt dem Muster aus Abschnitt 6: Abwehr ist präziser gefasst als Selbstregulierung. Burda nennt § 44b UrhG, um die eigenen Inhalte gegen fremdes Training zu verteidigen, FUNKE nennt den Pressekodex. Die FUNKE-Regionalmedien-Leitlinien sind der Extremfall mit einem Satz („Zum Umgang mit KI verweisen wir auf die jeweiligen KI-Leitlinien des Konzerns"), also 12 von 404 Wörtern, ohne Hyperlink, während elf andere Grundsätze ausformuliert sind.
④ Praxis ohne Regel (n=4: ProSiebenSat.1, Ruhr Nachrichten, ZDF Deepfake Diaries, BILD „Hey_"). Zweck & Mehrwert liegen im Schnitt bei 3,0, die Kennzeichnung bei 0,5. Wo KI produktiv läuft, ist sie am ausführlichsten beschrieben und am wenigsten dem Publikum erklärt. Nach innen ist dieses Cluster geregelt, nach außen bleibt es stumm.
5 Gemeinsamkeiten
„Der Mensch entscheidet" ist Konsens, und genau ein Haus macht ein Verfahren daraus. Die Achse I1 zerlegt den Konsens in eine Staffel:
| 86 % (19/22) | sagen etwas zur menschlichen Kontrolle |
| 68 % (15/22) | nennen eine Rolle oder einen Verfahrensschritt |
| 5 % (1/22) | hinterlassen eine Spur, also eine im Streitfall rekonstruierbare Prüfung |
| 0 % (0/22) | verlangen, dass die Prüfung dokumentiert wird |
Der Satz steht überall, fast im selben Wortlaut: „Die publizistische Verantwortung liegt beim Menschen, nicht bei dem System" (KI-Kodex), „Die verantwortliche redaktionelle Instanz ist und bleibt der Mensch, nicht Technologie" (Burda), „Der Mensch entscheidet" (FUNKE).
Genau ein Dokument von 22 macht daraus eine Prüfregel, und es ist der Regionalzeitungs-Konzern:
„Keine KI-Inhalte, unabhängig von Form und Umfang, werden ungeprüft veröffentlicht. Dabei gilt wie bei allen Inhalten das Vier-Augen-Prinzip." (Madsack/RND, Punkt 8)
Madsack hängt KI-Inhalte damit in eine bestehende redaktionelle Routine ein und verzichtet auf eine KI-Sonderregel. Zugleich kehrt das Haus die übliche Logik um: Gekennzeichnet wird die ungeprüfte KI, während die geprüfte ohne Hinweis bleibt. „Ausnahmen (wie zum Beispiel aufbereitete Daten zur Verkehrslage, Feinstaubwerten oder Wetter) werden explizit gekennzeichnet."
Niemand verlangt einen Nachweis. Auch Madsacks Vier-Augen-Prinzip fordert keine Dokumentation der Prüfung. 0 von 22 verlangen, dass die Prüfung eine Spur hinterlässt. Genau dort, bei der Nachweisbarkeit, liegt laut AI-Act-Dossier das reale Compliance-Risiko, weil „durchgewinkte" Inhalte die Redaktions-Ausnahme nicht tragen. An der Formulierung der Regeln liegt es nicht.
Governance ist dünn besetzt. Genau ein Dokument stellt die Richtlinie selbst unter
Wiedervorlage, wieder Madsack, mit Träger (Chefredaktion RND) und drei Kriterien: „anhand von
Nutzungsgrad, gesellschaftlicher Akzeptanz und technischem Entwicklungsstand". Der Turnus
bleibt unbestimmt („regelmäßig"). Drei Häuser benennen überhaupt ein Gremium oder eine
Rolle für die KI-Governance: FUNKE ein KI-Ethik-Forum, BERLIN LIVE einen Head of AI,
Madsack KI-Beauftragte je Partnerredaktion, die namentlich bekanntgemacht und als einzige
öffentlich erreichbar sind (KI@rnd.de). Sechs der 15 Regelwerke tragen kein Datum,
darunter die ZDF-KI-Grundsätze, auf die Kodex- und Kenntlichmachungsseite als Referenz
verweisen, und die SPIEGEL-Grundsätze.
Wer regelt, nennt keine Tools. Genau eines der 15 Regelwerke nennt ein Tool beim Namen, nämlich Burdas Impressum-Hinweis (ChatGPT, „ElevenLab"), und dieser beschreibt eher, als dass er regelt. Produktnamen tauchen sonst nur dort auf, wo berichtet wird: in BILDs Nutzungsbedingungen (GPT-4o/OpenAI), bei den Ruhr Nachrichten (KIRA über ChatGPT) und im WEB.DE-Erklärtext („Zudem experimentieren wir mit ChatGPT"). Madsack regelt statt der Namen die Zulassung: „Das RedaktionsNetzwerk Deutschland zertifiziert und empfiehlt Tools zentral." Eine Folge für nicht zertifizierte Tools nennt der Satz nicht. Die harte Datengrenze des Hauses ruht auf einer anderen Leitplanke, der Prüfung durch den Konzern-Datenschutzbeauftragten vor der Einführung. Die SPIEGEL-Gruppe setzt am selben Punkt an und hängt die Zulassung an die Lizenz: „Die Lizenzierung von KI-Software erfolgt zentral (derzeit in der IT) gesteuert, um Transparenz über den Einsatz zu ermöglichen." Vier Häuser benennen an der Anbietergrenze eine Instanz und erreichen damit E3 = 3: Madsack, die SPIEGEL-Gruppe, die ZDF-Grundsätze und die RTL-Leitlinien.
6 Unterschiede
Die Kennzeichnungsschwelle folgt fünf Logiken, die nicht deckungsgleich sind. Jede ist für sich vertretbar, und die Auslöser greifen in unterschiedliche Sachverhalte:
| Haus | Auslöser | Konsequenz |
|---|---|---|
| Madsack/RND | Rolle in der Arbeitsteilung, KI nimmt „die maßgebliche Rolle" ein | Als einziges Haus definiert es den eigenen unbestimmten Begriff, mit Positivfall („KI erstellt, Mensch kontrolliert nur noch") und Gegenbeispiel („nicht, wenn KI als Instrument der Recherche eingesetzt wurde") |
| ZDF | Realitätsanmutung, Inhalt „kann als Abbild der Realität verstanden werden" | Dreistufenmodell; in Stufe 3 ist die Kennzeichnung Bedingung des Einsatzes und keine Pflicht daneben |
| bpb | Erstellungsanteil, Inhalt „überwiegend" KI-erstellt | sichtbare Kennzeichnung am Publikationsort, mit prüfbarem Beispiel (Alt-Texte) |
| WELT | Verbot statt Kennzeichnung | KI-unterstützte Texte werden ausdrücklich nicht ausgewiesen; dafür dürfen Texte unter Namenszeile nie rein KI-generiert sein |
| NOZ | Gattung des Bildes, KI erstellt „Illustrationen oder Grafiken" | Kennzeichnung an einem benannten Ort: „kennzeichnen wir dies in der Bildunterschrift". Den Realitätsanmutungs-Fall löst das Haus mit einem Verbot: „Wir verwenden keine KI-generierten Bilder, die den fotorealistischen Anschein der Realität erwecken." Für Texte bleibt es bei einer Zusage ohne Auslöser: „Wir machen den generierenden Einsatz von KI gegenüber unseren Lesern transparent." |
Die NOZ verbindet zwei fremde Logiken und legt eine dritte daneben. Sie übernimmt den ZDF-Auslöser (Realitätsanmutung) und beantwortet ihn mit der WELT-Konsequenz (Verbot statt Kennzeichnung). Der Gattungs-Auslöser, der Illustrationen und Grafiken erfasst, hat im Feld kein zweites Vorkommen. Damit ist die Bildkennzeichnung des Hauses subsumierbar, während der Text-Fall auf dem Feldstandard bleibt, einer Zusage ohne Schwelle.
Madsack trifft den Gesetzestatbestand, ohne ihn zu nennen. Der Auslöser „KI erstellt, der Mensch kontrolliert nur noch" beschreibt exakt die Konstellation, bei der die Redaktions-Ausnahme des Art. 50(4) reißt („durchgewinkte" Inhalte, enge Auslegung der Kommissions-Leitlinien). Madsack kennzeichnet also genau dort, wo das Gesetz die Ausnahme versagt, und ist damit strukturell die gesetzesnächste der fünf Schwellen, obwohl Art. 50 im ganzen Papier nicht vorkommt. Der ZDF-Trigger reguliert dagegen die Wirkung beim Publikum und lässt die Produktionstechnik außen vor, weshalb er mit dem Toolmarkt nicht altert (stützt H3).
Keine der fünf benennt den Art.-50-Tatbestand. Art. 50(4) knüpft an Deepfake und Public-Interest-Text an, also weder an Rolle noch an Realitätsanmutung, Erstellungsanteil oder Namenszeile. Ein Haus kann jede dieser Schwellen sauber erfüllen und den gesetzlichen Tatbestand trotzdem verfehlen. Das ist der Kern von Impuls I-06.
Wen die Richtlinie schützt, geht auseinander. Die Buchverlage (Holtzbrinck) schützen Urheber:innen (Rechte, faire Entlohnung) und das Haus (kein Datenabfluss, juristische Vorabprüfung). Das Publikum kommt als Schutzobjekt nicht vor, und folgerichtig fehlt jede Kennzeichnungsregel für Werke. Die Setzung „KI unterstützt uns, sie ersetzt uns Menschen nicht" definiert den Kennzeichnungsfall weg, statt ihn zu regeln.
Abwehr ist präziser gefasst als Selbstregulierung. Burda verbietet fremdes KI-Training an eigenen Inhalten paragraphengenau („Insbesondere behält sich die BurdaForward GmbH eine Nutzung ihrer Inhalte für kommerzielles Text- und Data-Mining im Sinne von § 44b UrhG ausdrücklich vor") und beschreibt die eigene KI-Nutzung im selben Dokument in vier Sätzen, ohne Verfahren, ohne Schwelle, ohne Datum. Der TDM-Vorbehalt steht dabei nicht einmal im ausgelieferten HTML, sondern wird aus einem zentralen Legal-CDN nachgeladen. Dieselbe Asymmetrie zeigt Axel Springer: KI steht im Code of Conduct unter „daten & it" und nicht unter „redaktion".
Die strengere Regel steht auf der niedrigeren Ebene. Bei FUNKE kennzeichnet die Marke gofeminin „alle Inhalte, die mithilfe von KI generiert wurden"; die Konzern-Leitlinie verlangt es erst, wenn KI „eine maßgebliche Rolle" spielt. Die Tochter ist strenger als die Mutter.
Ein Haus bedingt die Kontrolle ausdrücklich ab. BILDs Chatbot „Hey_" legt die KI-Interaktion offen und erfüllt damit Art. 50(1). Zugleich stellt er fest: „Die Antworten des Chatbots unterliegen keiner redaktionellen Kontrolle." Er greift dabei auf das BILD-Archiv zu und trägt die Marke.
7 Befähigung und Belegschaft: die schwächsten Achsen
Befähigung ist mit 18 % die zweitschwächste Achse, und 0 von 15 Regelwerken machen Schulung zur unbedingten Vorbedingung. Die Achse I2 fragt, ob Schulung das Tor zum Einsatz ist. Dass Schulung überhaupt vorkommt, genügt ihr nicht, und unter dieser Frage bleibt fast nichts übrig. Niemand im Feld benennt eine Instanz, die die Schulungspflicht überhaupt feststellt. Das wiegt schwer, weil die KI-Kompetenzpflicht aus Art. 4 KI-VO seit dem 02.02.2025 in Kraft ist, während die Kennzeichnungspflicht aus Art. 50 erst ab 02.08.2026 gilt (Dossier). Das Feld diskutiert seit Monaten eine Pflicht, die noch nicht gilt, und vernachlässigt die, die längst gilt.
Der Wortlaut zeigt, wie dünn die Achse besetzt ist. Fast alle Häuser formulieren ein Angebot: „erhalten Zugang zu Schulungsangeboten" (bpb), „ermöglicht", „ermutigt" (FUNKE-Konzern), „wir schulen und befähigen" (KI-Kodex). In 14 der 22 Medienquellen kommt Schulung gar nicht vor, darunter bei WELT, im Axel-Springer-CoC, in den ZDF-KI-Grundsätzen, bei Burda, in den SPIEGEL-Grundsätzen, in den NOZ-Leitlinien und im WEB.DE-Erklärtext. In den drei zuletzt genannten Texten fällt über zusammen mehr als 3.500 Wörter kein Schulungs-, Aus- oder Weiterbildungswort.
Unbedingt verpflichtend macht Schulung kein einziges Regelwerk. Am weitesten gehen drei Häuser, jedes auf eigene Weise, und das einzige unbedingte Zugangstor steht in einem Interview:
| Haus | Formulierung | Grenze |
|---|---|---|
| gofeminin | „Unsere Redaktion wurde vor dem Einsatz von KI sorgfältig geschult." | unbedingt, aber als Tatsachenbericht formuliert und nicht als Regel |
| Madsack | „Bevor KI-basierte Tools Einzug in redaktionelle Prozesse finden, werden die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, sofern notwendig, im Umgang mit KI sowie den Tools selbst geschult – der MADSACK Mediencampus bietet entsprechende Angebote an." | Vorbedingung mit Träger; der Zusatz „sofern notwendig" macht sie zur Ermessensfrage, und niemand stellt fest, wer entscheidet |
| Ruhr Nachrichten | „Eine Ganztagsschulung ist der Einstieg." | Zugangstor mit Format, aber als Praxisbericht und nicht als Norm |
Die schwächste Achse überhaupt ist die Belegschaft (I3) mit 14 %. Drei Dokumente adressieren sie als Rechtssubjekt. Der Axel-Springer-CoC bindet den KI-Einsatz als einziges Regelwerk an die gesetzlichen Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretungen; die FUNKE-Konzernleitlinie ist das einzige Haus mit einem besetzten, paritätischen und erreichbaren Gremium. Die bpb reflektiert die Arbeitsplatzfolgen ihrer Lieferkette (externe Lektoren, Grafiker, Übersetzer) und erwähnt die eigene Mitbestimmung nicht.
Das eigentliche Thema der Recherche, die Kennzeichnung am Einzelstück, liegt bei 50 % (E1). Die Häuser regeln fast durchgängig, dass ein Mensch prüft, aber nur die Hälfte sagt, wann gekennzeichnet wird. Der Impressum-Hinweis ersetzt dabei die Kennzeichnung am Einzelstück: „Wir nutzen KI und die Redaktion prüft" ist eine Aussage über Kontrolle und keine über Transparenz. Für ein Publikum, das vor einem konkreten Artikel steht, leistet er nichts.
Den Einzelfall dazu liefern die Ruhr Nachrichten. Das Haus normiert seine Produktion bis zur Zielvorgabe: zwölf KI-Reporter, jeder „mindestens sechs Geschichten" pro Tag, 42 am Interviewtag („kein guter Tag"), Templates, eine Quellenregel („Wir bleiben jederzeit Herr über die Quellen") und eine Ganztagsschulung als Zugangstor. In 691 Wörtern fällt kein einziges Mal das Wort Kennzeichnung, Transparenz oder Publikum. Die Prüfung liegt zudem bei der Person, die den Output erzeugt: „Der KI-Reporter ist dafür verantwortlich, dass am Ende alle Inhalte […] stimmen." Das ist hoch operationalisierte Verantwortung ohne Korrektiv, und zwar genau dort, wo der Produktivitätsdruck ansetzt.
Auffindbarkeit ist ein eigenes Problem, und das Fazit der Recherche trifft zu. Die verbindliche FUNKE-Konzernleitlinie ist öffentlich nur über die Lifestyle-Marke gofeminin auffindbar, weder über funkemedien.de noch über einen Regionaltitel. Bei der Berliner Morgenpost führt der Footer-Link „KI bei FUNKE" auf einen redaktionellen Artikel; eine Leitlinienseite existiert auf Titelebene nicht.
Die Gattung schlägt die Regelungstiefe. Auf E4 stehen 7 von 7 Nicht-Normen auf 3 (100 %), aber nur 6 von 15 Regelwerken (40 %). Erzähltexte zählen Anwendungsfälle auf, Normen setzen Regeln. BERLIN LIVE, ein redaktioneller Beitrag, liegt bei 16 von 21 und bindet dabei niemanden (N1 = n.a.). An der Spitze des Felds steht mit 24 von 27 ein Regelwerk, die Madsack-Leitlinie, vor der bpb (19) und der FUNKE-Konzernleitlinie (18). Im Mittelfeld liegen der Axel-Springer-CoC, die RTL-Leitlinien und die NOZ mit je 14 von 27 sowie die SPIEGEL-Grundsätze mit 13 von 27; der WEB.DE-Erklärtext erreicht 9 von 21. Am unteren Ende stehen die FUNKE-Regionalmedien-Leitlinie mit 4 von 27 und der RTL.de-Impressum-Hinweis mit 3 von 27.
8 Das Vergleichsfeld
Drei kodierte Quellen sind keine Medienhäuser. Sie regeln den KI-Einsatz in anderen Kontexten: ein Förderzentrum, eine Hochschul-PR und ein IT-Dienstleister. Sie stehen zum Kontrast im Datensatz und gehen in keine Kennzahl des Medienfelds ein, weder in einen Mittelwert noch in einen Anteil noch in ein Cluster.
| Quelle | Träger | Gegenstand | Stand | Summe |
|---|---|---|---|---|
| Bundesverband Hochschulkommunikation (IQ_HKOM) | Verband der Hochschul-PR | „Publizistische Leitlinien" für Hochschulredaktionen | 03/2026 | 22/27 |
| ML Gruppe | IT- und Weiterbildungshaus | „KI-Richtlinie für Externe" (Vorgabe an Dienstleister) | 25.11.2025 | 22/27 |
| Mittelstand-Digital Zentrum Zukunftskultur | BMWK-Förderzentrum | KI-Richtlinie für generative KI in der Kommunikation | 26.08.2025 | 18/27 |
Der größte Kontrast liegt beim Rechtsanschluss (E2). Alle drei nennen die KI-VO namentlich, zwei davon Artikel 50: Die Hochschulkommunikation koppelt ihre Kennzeichnungsregel an „Artikel 50 Absatz 4 der europäischen Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO)", die ML Gruppe prüft die Rolle „im Sinne der KI-VO". Im Medienfeld messen sich 14 von 22 an keiner namentlich benannten Norm. Die Hochschulkommunikation verbindet damit auf E1 und E2 die beiden Achsen, die im Medienkorpus getrennt bleiben, wo die ZDF-Kenntlichmachung eine E1 = 3 neben einer E2 = 0 trägt.
Der zweite Kontrast liegt bei der Befähigung (I2). Zwei der drei liegen auf Stufe 2: Die Hochschulkommunikation macht Schulung zur Führungsaufgabe („Führungspersonen sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Mitarbeitenden geschult werden"), die ML Gruppe bindet den Einsatz an nachweisbare Sachkenntnis („Setzen Sie KI-Systeme nur dann ein, wenn Sie und das von Ihnen eingesetzte Personal […] über die erforderliche Sachkenntnis verfügen"). Die drei neuen Medientexte enthalten dagegen kein einziges Schulungs-, Aus- oder Weiterbildungswort.
Eine Flag fällt, außerhalb der Medien. Die ML Gruppe verlangt „Die Prüfung muss protokolliert werden" und ist damit der einzige Beleg im ganzen Datensatz, in dem eine Prüfung eine Spur hinterlässt (I1 = 3). Die Einschränkung gehört dazu: Die Spur hängt an der Rechtmäßigkeitsprüfung vor der Verarbeitung personenbezogener Daten, nicht an der Kontrolle des KI-Ergebnisses selbst. Im Medienfeld bleibt die Dokumentation der Prüfung auf 0 von 22.
In der Rangfolge liegen zwei über allen Medienhäusern außer Madsack. Hochschulkommunikation und ML Gruppe erreichen je 22 von 27. Über ihnen steht allein die Madsack-Leitlinie mit 24/27. Diese Summen sind nicht Teil der Medien-Rangfolge aus Abschnitt 7.
Die Deutung. Wer KI-Einsatz als Compliance-Aufgabe begreift, benennt die Norm und bindet Kompetenz an eine Berechtigung. Die ML Gruppe verankert die KI-Kompetenz aus Art. 4 KI-VO als Zugangsvoraussetzung für den Dienstleister, die Hochschulkommunikation macht die Schulung zur Führungspflicht, und beide nennen Artikel 50 als Kennzeichnungsgrund. Das Medienfeld tut beides nicht: Es nennt in 14 von 22 Fällen keine Norm und macht in 0 von 15 Regelwerken die Schulung zur unbedingten Vorbedingung.
9 Quellenkritik
Zwei Quellen der Recherche tragen nicht wie angenommen. Beides sind Sachverhalte und keine Vorwürfe:
- ProSiebenSat.1: Der Screenshot zeigt den Hinweis „Achtung! Diese Pressemitteilung - inklusive Überschrift und Zitat - wurde von einer KI-Software geschrieben." Der Hinweis ist echt und am Volltext verifiziert, steht aber in einer anderen Pressemitteilung (JENKE.REPORT, 07.12.2023, presseportal.de/pm/25171/5666722) als in der verlinkten Tech-Story von 03/2023. Die Zitatstelle ist zu korrigieren, der Befund bleibt.
- Axel Springer CoC: Die Annahme „KI wird nur kurz erwähnt" hält nicht. Der CoC hat einen eigenen, im Inhaltsverzeichnis gelisteten Abschnitt, der mit 182 Wörtern fast genauso lang ist wie die komplette WELT-Richtlinie (173 Wörter).
Die Zahlenbasis der Kontext-Quellen trägt nur einfach. Statista und „Verlage der Zukunft" geben dieselbe Studie wieder, einmal primär und einmal sekundär (MVFP × nxt statista, n ≈ 100, Erhebungszeitraum nicht ausgewiesen). Zwei Belege ergibt das nicht. Die Sekundärquelle widerspricht sich zudem selbst (62 % + 39 % = 101 %) und ist nicht zitierfähig. Keine Kontext-Quelle berichtet eine Zahl dazu, wie viele Häuser überhaupt eine KI-Richtlinie haben. Die Verbreitung von KI ist quantifiziert, ihre Regelung nicht einmal erhoben.
Zusätzlich aufgenommen: VITraDes (Projektmeldung). Ein BMFTR-Verbund aus IZEW Tübingen, TU Dortmund/Journalistik und Universität Bayreuth, 1,08 Mio. €, FKZ 16KIS2471K, Laufzeit 16.03.2026 bis 31.03.2029. Arbeitspaket 1 sammelt und bewertet exakt dasselbe Korpus wie dieser Benchmark, die Bayreuther Rechtsschiene adressiert die Art.-50-Lücke. Assoziiert ist unter anderem Studio 47, ein Lokalsender und damit ein regionaler Praxispartner.
Status: Merkposten, kein Beleg. Stand 15.07.2026 liegen keine Ergebnisse und keine Publikationen vor. Das Projekt prüft H1 nicht, es setzt sie voraus: Kennzeichnung soll erfolgen, „um das Vertrauen in Medien zu erhalten", was eine Projektbegründung ist und keine Forschungsfrage. Befragt werden Stakeholder und Journalist:innen; ein Publikumsdesign ist nirgends angegeben. Wert hat die Quelle doppelt: als unabhängige Bestätigung der Diagnose auf Bundesebene, weil ein Millionenverbund startet, weil klare Standards fehlen, und als Kontaktchance, bevor doppelt erhoben wird. Ein Kontakt ist nirgends veröffentlicht; der nächste Schritt wäre eine direkte Ansprache am IJ Dortmund. VITraDes liefert bis 2029, das [Medienhaus] entscheidet jetzt.
10 Implikation für die Hypothesen
H3 (prinzipienbasiert): gestützt und präzisiert. Der Benchmark zeigt beide Ränder. Prinzip ohne Schwelle verpufft (Cluster ②), Praxis ohne Prinzip altert (Cluster ④). Tragfähig ist der ZDF-Weg, also ein Prinzip mit wirkungsbezogenem Auslöser, plus Madsacks Ergänzung eines Pflegezyklus. Ohne Revision bleibt „prinzipienbasiert" eine Hoffnung; Madsack ist das einzige Haus, das die eigene Richtlinie an den technischen Entwicklungsstand koppelt. Das ist die operative Antwort auf den rötesten PESTEL-Faktor, die kurze Halbwertszeit des besten Modells.
H1 (Kennzeichnung → Vertrauen): differenziert, weiterhin ungetestet. Kein Haus kennzeichnet undifferenziert, mehrere kennzeichnen bewusst nicht (WELT explizit). H1 trägt nur als differenzierte, schwellengebundene Kennzeichnung. Die fünf realen Schwellen-Logiken sind gegeneinander testbar: Welche versteht das Publikum? Das bleibt Aufgabe von P-01/P-03, und VITraDes nimmt sie einem nicht ab.
H4 (menschliche Verifikation): geschärft. Der Tagesspiegel-Fall (Juni 2026) zeigt einen Editor-at-Large, der über Wochen ungekennzeichnet KI-Meinungsbeiträge erzeugte; Konsequenz war ein Publikationsverbot. Entscheidend ist, dass die Norm existierte, denn der Chefredakteur beruft sich ausdrücklich auf sie. Versagt haben Nachweisbarkeit und Durchsetzung, und zwar auf der Senior-Ebene, wo Vertrauen die Kontrolle ersetzt. Der Benchmark stützt das exakt: 86 % behaupten Kontrolle, 0 von 22 dokumentieren sie, und auch Madsacks Vier-Augen-Prinzip verlangt keinen Nachweis. H4 ist zu schärfen: Der Hebel liegt bei der Dokumentierbarkeit der menschlichen Verifikation. Ihre bloße Vorschrift genügt nicht.
H5 (Betriebsrat als Beschleuniger): der Benchmark kann sie nicht entscheiden. Drei von 15
Regelwerken erwähnen Mitbestimmung überhaupt, und meist als Rechtswahrungszusage ohne
Verfahren: Madsack nennt als einziges die Rechtsgrundlage („gesetzliche Informations- und
Mitbestimmungsrechte entsprechend BetrVG jederzeit gewahrt"), Axel Springer sichert
„Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretungen" zu. Nur FUNKE baut ein Verfahren, nämlich
ein paritätisch besetztes KI-Ethik-Forum (Arbeitgeber, Arbeitnehmende, unabhängige
Experten), das periodisch tagt und Anlaufstelle für alle ist. Der Befund taugt nicht als Beleg
für „Beschleuniger", weil er nur zeigt, dass die drei Häuser mit benannter Governance zugleich
die drei mit Mitbestimmung sind. Das ist eine Korrelation bei n=3 ohne Kausalnachweis. Status
bleibt in Prüfung.
H7 (Einzahlung auf Wertekompass): drei übertragbare Muster. Der KI-Kodex misst jeden Einsatz am Auftrag („nicht zum Selbstzweck"), die bpb kehrt die Beweislast um (Einsatz nur, „wenn sich dadurch nachweislich etwas verbessert"), gofeminin formuliert es als Vorbehalt. Alle drei sind fertige Formulierungen für die Kopplung von KI und Wertekompass.
11 Was daraus für die eigene Richtlinie folgt
Vier Stellen, an denen eine Richtlinie heute über den Stand aller 22 untersuchten Medien-Dokumente hinausgehen kann:
- Kompetenz vor Kennzeichnung. Art. 4 gilt seit 02.02.2025, Art. 50 erst ab 02.08.2026. Das Feld liegt bei 18 %, und 0 von 15 Regelwerken machen Schulung zur unbedingten Vorbedingung, auch Madsack nicht („sofern notwendig"). Eine unbedingte, dokumentierte Schulung als Vorbedingung ist der schnellste belastbare Vorsprung. Die Muster lassen sich kombinieren: gofeminins Unbedingtheit, Madsacks Träger (Mediencampus) und Ruhrs Format (Ganztagsschulung als Zugangstor). Im Vergleichsfeld zeigen die ML Gruppe und die Hochschulkommunikation, wie eine Berechtigung an nachweisbare Kompetenz gebunden wird (Abschnitt 8). Das zahlt direkt auf die Kompetenzschulung-Didaktik ein.
- Kontrolle nachweisbar machen. 86 % behaupten sie, 0 von 22 weisen sie nach. Madsacks Vier-Augen-Prinzip ist der beste Startpunkt des Felds, ihm fehlt nur die Spur. Ein Feld im CMS schlägt einen Absatz in der Richtlinie.
- Eine Schwelle: Madsacks Auslöser, ZDFs Wirkungslogik, Art. 50 als Backstop. Madsack trifft den Gesetzestatbestand strukturell („KI erstellt, Mensch kontrolliert nur noch" ist genau die Konstellation, in der die Ausnahme reißt), ZDF altert nicht mit dem Toolmarkt. Beides ist kombinierbar, und beides braucht die Auslöser-Liste aus Art. 50, weil keine der fünf realen Schwellen Deepfake und Public-Interest-Text zuverlässig trifft.
- Pflege und Auffindbarkeit sind Teil der Richtlinie. 6 von 15 Regelwerken sind undatiert, eines stellt sich selbst unter Wiedervorlage. Eine Norm, die nur über eine Lifestyle-Marke auffindbar ist, wirkt nicht. Die Erklärung ans Publikum ist zudem eine eigene Gattung neben der Regel, und BERLIN LIVE zeigt, dass sie mehr leistet. Beides ist zu planen.
Was der Benchmark nicht misst. Drei Flags stehen im gesamten Medienkorpus auf 0 von 22: Kein Haus verlangt vom Anbieter eine maschinenlesbare Markierung (Art. 50(2)), keines adressiert Anbieter-Kontinuität (H6), keines verlangt die Dokumentation der Prüfung. Diese Nullen sind geprüfte Verwerfungen und keine Suchlücken: Selbst die drei Häuser mit der feinsten Kennzeichnungsmechanik (ZDF-Kenntlichmachung, bpb, Madsack) setzen die Flag nicht. Kennzeichnung wird im ganzen Feld als Sichtbarkeit für Menschen gedacht und nie als Maschinen-Signal. Im Vergleichsfeld fällt eine dieser Nullen: Die ML Gruppe verlangt die Protokollierung der Prüfung, allerdings gebunden an die Rechtmäßigkeitsprüfung vor der Datenverarbeitung (Abschnitt 8).
Ebenfalls außerhalb der Messung bleibt die Ungleichheit der Nullen: Das Raster trennt „sagt nichts" nicht von „sagt ausdrücklich nein". BILDs „unterliegt keiner redaktionellen Kontrolle" steht auf derselben 0 wie ein Schweigen.
Quellen
Ausgewertet (Rohkodierung mit 176 Belegzitaten: plots/coding.json)
ÖRR: Gemeinsamer KI-Kodex (ARD), ders. (ZDF), ZDF Kenntlichmachung, ZDF KI-Grundsätze, ZDF Deepfake Diaries
Regionalverlage: Madsack/RND (automatisierte Abrufe gesperrt), FUNKE Regionalmedien, FUNKE-Konzernleitlinie via gofeminin, BERLIN LIVE, Berliner Morgenpost, Ruhr Nachrichten / Donaukurier (Text nicht im HTML)
Axel Springer: WELT-Richtlinien, BILD „Hey_", Code of Conduct (PDF)
RTL: RTL.de Impressum, 104.6 RTL, 89.0 RTL
Weitere: SPIEGEL-Gruppe, NOZ, WEB.DE / GMX, Burda/BUNTE.de, Burda/FOCUS online, S. Fischer, Rowohlt, bpb, ProSiebenSat.1
Vergleichsfeld (keine Medienhäuser, gehen in keine Kennzahl ein, s. Abschnitt 8): Bundesverband Hochschulkommunikation (IQ_HKOM, PDF), ML Gruppe, Mittelstand-Digital Zentrum Zukunftskultur
Kontext: VITraDes / TU Dortmund (BMFTR, 2026 bis 2029), MVFP × nxt statista (n ≈ 100), Verlage der Zukunft (nicht zitierfähig), DLF: KI-Fall Tagesspiegel (16.06.2026), DW: Paris-Charta / Reporter ohne Grenzen (10.11.2023)
Die Paris-Charta verlangt in Grundregel 3, Redaktionen müssten „klar definieren, mit welchen Zielen, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen sie KI einsetzen". Sie beauftragt die Hausrichtlinie, statt sie zu ersetzen.