5 Impuls- & Empfehlungs-Log

Was die Fellowship ins Projekt einspeist. Bewusst kein Entscheidungs-Log: der/die Fellow gibt Impulse, das Medienhaus entscheidet. Hier wird festgehalten, was eingebracht wurde und wie es aufgenommen wurde.

ID Datum Impuls / Empfehlung Evidenzbasis Adressat Aufnahme-Status Resultierende Projektentscheidung
I-01 01.07.2026 PESTEL/SWOT/TOWS als Struktur fürs Strategie-Sparring plus Faktoren-Landkarte (Top-Treiber markiert) A-04 / 03a Sparring eingebracht → Projekt-Entscheidungs-Log D-…
I-02 01.07.2026 Multi-Modell-/Fallback-Architektur als Resilienzprinzip (W+T-Stoßrichtung, H6): Anbieter-Kontinuität regeln, keine kritische Single-Vendor-Abhängigkeit H6 / 03a Sparring / GF eingebracht → Projekt-Entscheidungs-Log D-…
I-03 26.06.2026 Interviewleitfaden / Fragenkatalog für die Anwenderrecherche (Fellow verantwortet die Erstellung, s. OKR) A-03 / OKR PL / Redaktionen aufgegriffen → Projekt-Entscheidungs-Log D-…
I-04 26.06.2026 Protokoll-, Auswertungs- und Clustering-Unterstützung für die 10 Interviews (Nutzendencluster, 5×5-Matrix Sorgen ↔ Chancen) A-03 PL eingebracht → Projekt-Entscheidungs-Log D-…
I-05 03.07.2026 Stakeholder-Aktivierung: Champions als Multiplikatoren auf die Karte und in Workshops/Lunch-&-Learn; HR/Onboarding als frühen Kompetenz-Hebel (KI-Erfahrung bei Einstellung, Nudging); Kommunikation streuen (niedrigschwelliges Online-Live-Format, Quartals-Newsletter mit Mehrwert, ki@-Funktionskonto bidirektional) A-05 / 03b Sparring / PL / HR eingebracht → Projekt-Entscheidungs-Log D-…
I-06 15.07.2026 Rechtsteil der Recherche „Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte" vor Weiterverwendung korrigieren. Die Zahlen stimmen (Stichtag 02.08.2026; Rahmen 15 Mio./3 % über Art. 99(4)(g) korrekt belegt), die Dogmatik trägt nicht: (1) Die „Hilfsmittel-Ausnahme" gilt nur für Public-Interest-Texte und nur bei echter Prüfung plus zugerechneter redaktioneller Verantwortung (Recital 134). Pauschal gilt sie nicht, und für Deepfakes gibt es sie gar nicht (Art. 50(4) UAbs. 1). Der Test ist die Verantwortungszurechnung; die Überarbeitungstiefe entscheidet nicht. (2) Anbieter- und Betreiberebene trennen: Das Haus ist Betreiber und schuldet damit Deepfake- und Public-Interest-Kennzeichnung, aber keine maschinenlesbare Markierung, die es einkauft. Es wird zum Anbieter, sobald es eigene, gebrandete Tools in Betrieb nimmt (Art. 3(3) i. V. m. 3(11) „own use"). (3) Die Generalklausel „Kennzeichnung, wenn es menschlich wirkt" existiert in Art. 50 nicht und ist durch die vier konkreten Auslöser zu ersetzen; Art. 50(1) (Chatbot-Offenlegung) fehlt ganz und ist bei eigenen Chatbot-Produkten einschlägig. Die Ursache ist strukturell: Der gesamte Rechtsteil ruht auf einer undatierten, anonymen Sekundärquelle und erbt deren Lücken. Empfehlung: gegen unser Dossier austauschen, statt nachzubessern eu-ai-act.md (gegen Art. 50/99/3 am AI Act Service Desk der Kommission gegengeprüft), A-06 Sparring / PL / Recht eingebracht → Projekt-Entscheidungs-Log D-…

Aufnahme-Status-Werte: eingebracht, diskutiert, aufgegriffen, abgelehnt. Die resultierende Entscheidung lebt im Projekt-Space des Medienhauses (hier nur als Referenz D-… verlinkt).